Logistikbegriffe mit H
Internationales Übereinkommen zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente, datiert vom 25. August 1024. Hauptgrund für diese Vereinbarung war die Regelung einer Mindesthaftung für die Reedereien.
Bei einer das Schiff und die Ladung gemeinsam bedrohenden Gefahr, kann der Kapitän Massnahmen veranlassen, um Schiff und Ladung zu retten (z.B. das Überbordwerfen eines verrutschten Containers). Die Reederei bzw. der Kapitän als deren Vertreter erklärt im nächsten angelaufenen Hafen Havarie-Grosse. Diese bewusst verursachten Schäden an Schiff und Ladung werden vom Schiffsbesitzer, der Fracht und allen Ladungsinteressenten gemeinsam getragen. (Schiff und Ladung bilden auf See eine Gefahrengemeinschaft)
Der Huckepackverkehr ist eine Variante des kombinierten Verkehrs. Hierbei werden Strassenfahrzeuge entweder mittels einer Rampe auf das Schienenfahrzeug gefahren oder von einem Kran auf den Wagen gehoben. Auch bekannt unter dem Begriff „Rollende Landstrasse“.