Am 1. März 2018 ist in der Schweiz das Obligatorium für die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) Import in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt an wird die Zollverwaltung die Veranlagungsverfügungen nur in elektronischer Form, digital signiert zur Abholung zur Verfügung stellen. Das Papierformat der Veranlagungsverfügungen wird damit abgeschafft.
Die Daten müssen beim Zollserver abgeholt und während 10 Jahren elektronisch archiviert werden. Damit wird dieser Vorgang von einer Bringschuld des Zolls zu einer Holschuld der Unternehmen. Das heisst ab sofort müssen diese Daten elektronisch von Ihnen als Importeur oder vom Zollanmelder (SG Spedition) beim Zollserver abgeholt werden. Nur noch die digital signierte XML-Datei wird für die MWST gültig sein. Die Dokumente können allerdings für Buchhaltungszwecke, weiterhin auf Papier gedruckt werden.
Was heisst das für Sie als Importeur, vor allem ohne eigenes ZAZ-Konto? Die meisten Dienstleister (so auch die SG Spedition) bieten folgende 2 Möglichkeiten die Belege (XML+ PDF Datei) zu bekommen:
Variante 1
Sie erhalten mit der Rechnung über die MWST- bzw. Zollabgaben die Einfuhrliste mit. Auf dieser Einfuhrliste stehen unten die Zugangsdaten mit Code. Damit können Sie die Belege selbst beim Zollserver abholen und archivieren.
Variante 2
Die Belege werden für Sie pro Abfertigung beim Zollserver abgeholt und Ihnen als .pdf und .xml Datei zugesandt. Sie müssen diese dann nur noch bei sich archivieren. Beachten Sie bitte hierbei, dass nur die .xml Datei rechtskräftig ist. Für diese Dienstleistung verrechnen wir pro Abfertigung pauschal CHF 5.00. Dafür reicht in der Regel eine E-Mail Adresse, an die die Daten zugestellt werden können.
Diese beiden Varianten gelten für Importeure, die über kein eigenes ZAZ-Konto verfügen. Sollten Sie über ein eigenes ZAZ-Konto verfügen müssen Sie nun eine Reihe von Handlungen vornehmen um ihre Systeme auf den elektronischen Prozess umstellen zu können. Zum Beispiel müssen sich Importeure in der Zollkundenverwaltung (ZKV) registrieren lassen, um die eVV durch Services oder über das Web zu erhalten. Um dies zu tun, muss ein Importeur seine Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) mit der Zollkundenverwaltung verbinden.
Insgesamt ist wichtig zu beachten, dass die eVV im Original archiviert werden müssen (also elektronisch), so dass diese nicht verändert werden können, ohne dass dies feststellbar wäre. Authentizität und Integrität müssen jederzeit gewährleistet werden können.
Eine Prüfspur der Geschäftsvorfälle beizubehalten gilt auch weiterhin unter dem neuen eVV Obligatorium. Die Unterlagen zum Geschäftsfall müssen in einer Form archiviert werden, dass sie ohne Zeitverlust geprüft werden können.